Kostenbeitrag der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile
(1) Der Kostenbeitrag der mit dem in Kindertagespflege betreuten Kind zusammenlebenden Elternteile richtet sich nach § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII. Die Höhe des Kostenbeitrags orientiert sich an den festgelegten Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen. Die Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrags erfolgt durch das
örtlich zuständige Familien- und Kinderservicebüro.
(2) Im Einzelfall kann der Kostenbeitrag der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden (§ 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII).
Beginn und Ende der Kostenbeitragspflicht
(1) Die Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt ab dem Zeitpunkt der Gewährung von Geldleistungen durch das Familien- und Kinderservicebüro und endet mit deren Einstellung.
(2) Bei Betreuungszeiträumen von weniger als einem Monat berechnet sich der Kostenbeitrag anteilig nach Betreuungstagen.
(3) Wird das Betreuungsangebot nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen (z.B. Krankheit, Urlaub), so berührt dies nicht die Pflicht zur Zahlung des vollen Kostenbeitrags.
Mitwirkungspflicht der Kostenbeitragspflichtigen
Die Kostenbeitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Familien- und Kinderservicebüro Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen oder den für die Gewährung der Kindertagespflege maßgeblichen Voraussetzungen (z.B. Wohnortwechsel, Arbeitgeberwechsel, Beendigung oder Abbruch einer Maßnahme oder des Schulbesuchs oder Änderungen in den Betreuungszeiten, z.B. aufgrund von Urlaub oder Ferien) unverzüglich mitzuteilen.
Quelle: Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim