Infos & Links für Kindertagespflegepersonen


Masernschutzgesetz

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zum Masernschutzgesetz, welches am 01. März 2020 in Kraft getreten ist. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.masernschutz.de


Wichtig: Tagespflegepersonen können zu Kontrolle der Tagespflegekinder den folgenden Vordruck nutzen:

Dokumentation Masern-Impfschutz Tageskinder


1. Für wen gilt das Masernschutzgesetz?

Das Gesetz erfasst alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und

1. in einer der folgenden Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Familienzentren, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden

2. die bereits vier Wochen

a) in einem Kinderheim betreut werden oder

b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler untergebracht sind

3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2) tätig sind.

Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutz-Impfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masernschutzimpfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.

2. Welche Aufgaben haben die Leitungen von erfassten Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz?

Die Leitungen der oben genannten Einrichtungen haben folgende Aufgaben:

1. die Prüfung der vorgelegten Nachweise über Masern-Impfschutz, Masern-Immunität oder Kontraindikationen bei allen o. g. Personen vor Aufnahme in die Betreuung bzw. der Tätigkeit. Bei Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Nachweise bis zum 31. Juli 2021 vorgelegt und kontrolliert werden;

2. die Benachrichtigung an das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt mit personenbezogenen Angaben über

a) Personen, die keinen Nachweis vorlegen oder ihren Impfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen oder vervollständigen können und aufgrund der Schulpflicht trotzdem in die Einrichtung aufgenommen werden dürfen

b) Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind und den Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2021 vorlegen oder ihren Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachholen oder vervollständigen können;

3. ggf. die Ausstellung einer Bestätigung von bereits vorgelegten Nachweisen über den Masernschutz.

3. Wie kann der Masernschutz gemäß Masernschutzgesetz nachgewiesen werden?

Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor den Masernschutz nachzuweisen:

1. durch Impfausweise, in denen zwei Masern-Impfungen (bei einjährigen Kindern vor dem 2. Geburtstag: eine Masern-Impfung) eingetragen sind (Wie die Angaben z. B. im Impfpass zu finden sind, wird hier erläutert);

2. durch ein ärztliches Zeugnis über einen altersgerechten Impfschutz oder eine durch Labornachweis bestätigte bestehende Masern-Immunität oder eine Befreiung von der Masern-Impfung wegen einer Kontraindikation. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation ist die Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, mit anzugeben;

3. durch die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.

4. Wann müssen die Nachweise vorgelegt werden?

Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Alle Personen, die ab 1. März 2020 neu in einer Einrichtung betreut oder tätig werden, müssen die Nachweise vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit erbringen. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

5. Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?

Wer keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei schulpflichtigen Personen kann das Gesundheitsamt Geldbußen bis zu 2.500 EUR bzw. Zwangsgelder aussprechen, wenn auf dessen Anforderung kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren, wenn bis zum 31. Juli 2021 keine Nachweise über den Masernschutz vorgelegt werden. Das Gesundheitsamt kann die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen. Unabhängig davon, kann das Gesundheitsamt Geldbußen bis zu 2.500 EUR bzw. Zwangsgelder aussprechen, wenn auf dessen Anforderung kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob alternativ Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.

6. Sind auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten vom Masernschutzgesetz erfasst?

Ja, auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten fallen unter das Masernschutzgesetz, wenn sie regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und über einen längeren Zeitraum (nicht nur jeweils wenige Minuten) in der Einrichtung tätig sind.

7. Wer ist für die Nachweiskontrolle von Beschäftigten von Fremdfirmen, z. B. Reinigungsfirmen, verantwortlich, die in einer Gesundheitsoder Betreuungseinrichtung tätig sind?

Die Leitungen von Einrichtungen sind auch für die Nachweiskontrolle von Beschäftigten von Fremdfirmen zuständig, die in der betroffenen Einrichtung tätig sind. Können diese keinen Nachweis vorlegen, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

8. Gilt das Masernschutzgesetz auch für Kurse bzw. Gruppen, die in den betroffenen Einrichtungen stattfinden oder sich dort treffen?

Gruppen und Kurse sind vom Masernschutzgesetz erfasst, wenn sie sich regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und über einen längeren Zeitraum (nicht nur für jeweils wenige Minuten) in der Einrichtung aufhalten.

9. In welchen Fällen ist auch die Kindertagespflege betroffen?

Einrichtungen der Kindertagespflege fallen unter das Masernschutzgesetz, wenn es sich um eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege handelt. Die Kindertagespflege ist erlaubnispflichtig, wenn Tagespflegepersonen ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen.

(Quelle: www.masernschutz.de)



Neue Richtlinie ab dem 01.01.2019


Im Sommer 2019 kam die neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim heraus. Diese tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Sie können sich die Richtlinie unter folgendem Link herunterladen:

Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim



Telefonsprechstunde vom Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V.

Telefonische Fachberatung für pädagogische Einrichtungen

Die aktuelle Flüchtlingssituation führt in der Kindertagesbetreuung und Schule zu bislang ungewohnten Situationen und Herausforderungen. Passgenaue Informationen und Beratung sollen Sie in Ihrem professionellen Umgang unterstützen.
Dazu bietet das Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V. gemeinsam mit dem nifbe Regionalnetz SüdOst ein neues Projekt seit dem 15. September 2015.

Quelle: Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V.: www.ntfn.de



Das änderte sich zum Jahresanfang 2016 (auch für Kindertagespflegepersonen)


Jährlich ändern sich einige Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze für die Sozialversicherungen und der Steuerfreibetrag. Folgende Beträge gelten ab 01.01.2016:

Grundfreibetrag für die Einkommensteuer: Alleinstehende müssen erst ab 8.652,00 € jährliches steuerpflichtiges Einkommen überhaupt Steuern bezahlen, Verheiratete zusammen ab 17.304,00 €.

Krankenversicherung: Familienversicherung (für Verheiratete) ist bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 415,00 € ggf. möglich.

Mindestbemessungsgrundlage: Bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 968,33 € ist es Kindertagespflegepersonen möglich, freiwillig den Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Dieser beträgt 144,28 €. Der ermäßigte Beitragssatz für freiwillig versicherte nebenberuflich Selbstständige ohne Krankengeldversicherung beträgt 14,0 % (dies trifft auf die meisten Kindertagespflegepersonen zu). Für hauptberuflich selbstständig Tätige beträgt der Beitragssatz 14,6%. Hier beträgt die Mindestbemessungsgrundlage 2.178,75 € . Jeweils die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge erstattet, wie gehabt, der öffentliche Jugendhilfeträger. Zusätzlich zu den Beiträgen können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben.

Pflegeversicherung: Wer eigene Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt, muss auch für die Pflegeversicherung Beiträge entrichten. Der Beitragssatz beträgt 2,35 % (= 22,76 €), für Kinderlose 2,6 % (= 25,78 €). Auch hiervon erstattet der öffentliche Jugendhilfeträger die Hälfte.

Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung ändert sich nicht und bleibt bei 18,7%. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 84,15 €.

Die Obergrenze von 450,00 € für eine geringfügige Beschäftigung im Angestelltenverhältnis ändert sich ebenfalls nicht.

(Quelle: Bundesverband für Kindertagespflege e.V.: bvktp.de/index.php)



Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege (Oberfinanzdirektion Niedersachsen)

Hier finden Sie ein Infoblatt der Oberfinanzdirektion Niedersachsen:

Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege und der Leistungen der Hilfe zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen ab 2009: MF_Fassung_OFD_Informationsblatt_Tagespflege_ST215[1].pdf

(Quelle: http://www.ofd.niedersachsen.de/)

Hierzu der Niedersächsische Landkreistag (NLT) aus Dezember 2014: Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Kindertagespflege



Wiederzulassung nach Infektionskrankheiten (Landkreis Hildesheim)

Hier finden Sie ein Merkblatt für Ärzte und Leitungen von Schulen und sonstigen:

Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreuende Gemeinschaftseinrichtungenen bzgl. der Wiederzulassung nach Infektionserkrankungen: wiederzulassung-nach-infektionskrankheiten.pdf

(Quelle: Landkreis Hildesheim)



Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege

Hinweis zum Ratgeber für die Lebensmittelhygiene in der privaten Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegepersonen in Niedersachsen: BVKTP_Leitlinie-Lebensmittel_02.pdf

(Nds. Landwirtschaftsministerium , 2013)


Ratgeber für die Lebensmittelhygiene in der privaten Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegepersonen in Niedersachsen: Ratgeber_LH_i_d_priv_KTP.pdf

(Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium, 2013)



Kindertagespflege, damit es allen gut geht

Die Broschüre richtet sich sowohl an Personen, die Interesse an einer Tätigkeit in der Kindertagespflege haben, als auch an bereits tätige Tagesmütter und Tagesväter. Sie finden alle Informationen rund um die Kindertagespflege: vom Einstieg über die Qualifizierung bis hin zu Weiterbildungen und Möglichkeiten der Vernetzung .

Download: Kindertagespflege: die familiennahe Alternative - Ein Leitfaden für Tagespflegepersonen

(Quelle: Bundesverband für Kindertagespflege e.V.: bvktp.de/index.php)



Karl Heinz Brisch: Artikel zur Bindungsforschung usw.

"Mit einer sicheren Bindung werden die Eltern große Freude an ihrem Kind haben, weil sicher gebundene Kinder eine bessere Sprachentwicklung haben, flexibler und ausdauernder Aufgaben lösen, sich in die Gefühlswelt von anderen Kindern besser hineinversetzen können, mehr Freundschaften schließen und in ihren Beziehungen voraussichtlich glücklichere Menschen sein werden." (K.H. Brisch)


Der Forschungsschwerpunkt von Herrn Brisch umfasst den Bereich der frühkindlichen Entwicklung zu Fragestellungen der Entstehung von Bindungsprozessen und ihren Störungen.


Nachfolgend finden Sie Artikel von Herrn Brisch über diese Themen:

kinderbetreuung-krippen-qualitaet-karl-heinz-brisch.pdf

f ruehkindliche-bindung-fundamentales-vertrauen-karl-heinz-brisch.pdf

brisch-bindung_kommt_vor_bildung.pdf

brisch_bindungautonomie.pdf


Mehr Publikationen von Herrn Brisch finden sich im Downloadbereich, der unter "Quelle" genannten Webseite:

(Quelle: PD Dr. med. Karl Heinz Brisch: www.khbrisch.de/61-0-Wiss+Publikationen.html)