Gesetzliche Grundlagen der Kindertagespflege

Die gesetzlichen Grundlagen für die Kindertagespflege bilden im Wesentlichen in dieser Rangfolge:

1. auf Bundesebene

SGB VIII: Das Bundesgesetz

Die Kindertagespflege wird bundesgesetzlich seit 1991 durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) geregelt. Deshalb wird hier in Kurzform immer vom SGB VIII (.pdf, 179 KB) gesprochen.

Um die Tagesbetreuungssituation für Kinder zu verbessern, wurde das SGB VIII zum 01. Januar 2005 durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (kurz "TAG" genannt) und zum 01. Oktober 2005 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) erheblich verändert.

Zum 01.01.2009 trat eine weitere Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) in Kraft. Hierin sind weitere Konkretisierungen enthalten, die für einen großzügigen Ausbau der Kindertagesbetreuung und Förderung insbesondere für Kinder unter 3 Jahren erforderlich waren. Außerdem wurden mit dem KiföG u.a. Änderungen im Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung) und im Einkommensteuergesetz beschlossen.

Seit dem 01.08.2013 hat auch jedes Kind unter 3 Jahren einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Und das ab dem 1. Geburtstag auch dann, wenn die Eltern nicht berufstätig, in Ausbildung oder arbeitsuchend sind. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, unter anderem nach den Arbeitszeiten der Eltern.

Länder und Kommunen setzen das Bundesgesetz in der Praxis vor Ort um.


2. auf Landesebene Niedersachsen - Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Am 01.08.2021 tritt das NKiTaG in Kraft und ersetzt und erweitert damit bereits bestehende Regelungen, neu ist z.B.:

  1. Überführung der Kindertagespflege in das Niedersächsische Gesetz über Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege: Mit der Überführung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege“ (RKTP) in das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege wird eine dauerhafte, gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Kindertagespflege in Niedersachsen geschaffen. Gleichzeitig werden -wie im Koalitionsvertrag vereinbart- verbindliche Qualitätsstandards für die Kindertagespflege landesgesetzlich verankert.
  2. Fortschreibung des Bildungs- und Erziehungsauftrags: Der Bildungs- und Erziehungsauftrag wird fortgeschrieben und künftig auch auf die Kindertagespflege erstreckt.
  3. Rauchverbot in Anwesenheit der betreuten Kinder: Neu aufgenommen wird ein umfassendes Rauchverbot in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege.


Durch den qualitativen und quantitativen Ausbau von Kindertagespflege soll die institutionelle Kinderbetreuung insbesondere für Kinder unter drei Jahren in Niedersachsen ergänzt werden. Ziel ist es, auch die Kindertagespflege als ein wichtiges Bildungsangebot zu etablieren. Als eine auf die individuellen Bedarfe eines Kindes und seiner Familie zugeschnittene Betreuungsform kann sie als Angebot der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in Niedersachsen nachgefragt werden.


Die Landesregierung fördert den qualitativen wie quantitativen Ausbau der Kindertagespflege und unterstützt damit die Kommunen in ihren Bestrebungen, insbesondere die Betreuung, Bildung und Erziehung der unter Dreijährigen zu verbessern. Im Rahmen der „Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Betreuungsangebotes, in Kindertagespflege" gewährt das Land Niedersachsen nach Auslaufen des Programms „Familie mit Zukunft" seit 2011 Zuwendungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für:

  • die laufende Geldleistung für eine bedarfsgerechte Betreuung für Kinder unter drei Jahren sowie für Kinder über drei Jahren in Kindertagespflege.
  • die Qualifizierung, fachliche Beratung und Begleitung von Tagespflegepersonen.

    Darüber hinaus bietet das Projekt „Niedersächsisches Kindertagespflegebüro", gefördert durch das Land Niedersachsen, ein landesweites Informations-, Beratungs- und Fortbildungsangebot für die Fachkräfte in der Jugendhilfe an, die für die Belange der Kindertagespflege beim örtlichen (oder auch freien) Träger beschäftigt sind. Die Beratung erfolgt nachfrageorientiert (Rechtsberatung ausgenommen) und bezieht sich auf die Praxis der Kindertagespflege.


Qualifizierung in der Kindertagespflege
Um für Tagespflegepersonen einen Professionalisierungskorridor zum Abschluss Sozialassistent/-in zu schaffen, entwickelte das Niedersächsische Kultusministerium in enger Kooperation mit ausgewählten Fachschulen für Sozialpädagogik, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Akteuren aus der Praxis eine modularisierte Aufbauqualifizierung für Tagespflegepersonen im Umfang von 400 Stunden. Diese Aufbauqualifizierung baut auf der Basisqualifikation des Deutschen Jugendinstituts auf und vertieft bzw. ergänzt die Inhalte des 160 Std. Curriculums. Mit entsprechender beruflicher Vorbildung können Absolventinnen in die Klasse 2 der Berufsfachschule – Sozialassistent/in - einmünden.


Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Seit dem 01.01.2007 regelt Niedersachsen in § 15 seines Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG) die Qualifikationsvoraussetzungen für die Kindertagespflege, wenn mehrere Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit mehr als acht Kinder betreuen (Großtagespflege).

Informationen zur Kindertagespflege im Internet:



3. Vorgaben des SGB VIII zur Kindertagespflege

Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern inner- oder außerhalb des Kindeshaushaltes. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Die Tagesmutter unterstützt und ergänzt die Familie bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

Kindertagespflege kommt für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren in Frage, vor allem aber für Kinder unter drei Jahren. Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Für sie kann (auch zusätzlich) eine Förderung durch die Betreuung in Kindertagespflege in Frage kommen. Auch für Schulkinder kann die Betreuung in Kindertagespflege eine Alternative sein.

Die Grundsätze der Kindertagesbetreuung regelt der § 22 SGB VIII gleichermaßen für die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege. In § 23 SGB VIII ist im Besonderen die Kindertagespflege geregelt. Der Rechtsanspruch auf Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr ist in § 24 SGB VIII ausgeführt.



4. Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat umfangreiche Erläuterungen und Empfehlungen zur Umsetzung der Neuregelungen in der Kindertagespflege herausgegeben. Das Papier stellt eine hilfreiche Sammlung von Antworten auf offene Fragen dar:

Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege als pdf-Datei


(Quelle: Handbuch Kindertagespflege, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)