Masernschutzgesetz
Zum 01. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten, das u.a. das Infektionsschutzgesetz geändert hat. Das hat auch Auswirkungen für die Kindertagespflege.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zum Masernschutzgesetz, welches am 01. März 2020 in Kraft getreten ist. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.masernschutz.de
Einige Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) haben wir für Sie zusammengestellt (Quelle: Bundesverband KIndertagespflege). Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre zuständige Fachberaterin.
Müssen Kindertagespflegepersonen geimpft sein?
Ja, wenn sie nach 1970 geboren sind. Wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden kann, muss nicht geimpft werden.
Kindertagespflegepersonen müssen ihren Impfschutz gegenüber dem Jugendamt (ggf. durch ein Attest) nachweisen oder müssen sich impfen lassen. Bitte legen Sie Ihrer Fachberaterin dazu ihren Impfausweis vor. Wer keinen Impfnachweis vorlegen kann und nach 1970 geboren ist, muss eine ärztliche Bescheinigung über einen ausreichenden Impfschutz beibringen. Ein solcher Nachweis kann durch eine Blutuntersuchung, in der der Antikörperstatus festgestellt wird, erfolgen. Diese Untersuchung und das Ausstellen einer Bescheinigung ist ggf. kostenpflichtig. Alternativ kann auch eine wiederholte Impfung erfolgen.
Auch andere Personen, die regelmäßig und/oder über längere Zeit in der Kindertagespflegestelle tätig sind (Hilfskräfte, ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen usw.), müssen ebenfalls einen Masernschutz nachweisen.
Familienangehörige müssen keinen Masernschutz nachweisen. Eltern, die ihr Kind eingewöhnen oder nur während des Bringens und Abholens die Kindertagespflegestelle betreten, unterliegen nicht dem Masernschutzgesetz. Auch Kinder und Erwachsene, die in der Kindertagespflegestelle nur zu Besuch sind, müssen keinen Masernschutz nachweisen.
Kindertagespflegepersonen, die keine Erlaubnis nach §43 SGB VIII benötigen (z.B. "Kinderfrauen"), unterliegen nicht der Impfpflicht.
Sollten sich Kindertagespflegepersonen nicht dazu bereit erklären, sich impfen zu lassen, einen Immunnachweis oder ärztliche Bescheinigung zu erbringen, kann dies zur Verweigerung der Erlaubnis führen.
Müssen Kinder in der Kindertagespflege geimpft sein?
Ja. Alle Kinder, die eine Kindertagespflegestelle, eine Kita oder Schule ab dem ersten Geburtstag besuchen, müssen geimpft sein.
Ausnahme: Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen einer Allergie gegen einen Bestandteil des Impfstoffs, nicht geimpft werden können, sind davon ausgenommen.
Kinder im Säuglingsalter, die noch nicht geimpft werden können, weil sie noch zu jung sind, können trotzdem in der Kindertagespflege betreut werden. Sie müssen dann später geimpft werden.
Wichtig: Tagespflegepersonen können zur Kontrolle der Tagespflegekinder den folgenden Vordruck nutzen:
Dokumentation Masern-Impfschutz Tageskinder
Werden nicht-geimpfte Kinder oder Kinder ohne ärztliches Attest betreut und dies nicht oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt gemeldet, droht ein Bußgeld.
Wie ist es mit dem Datenschutz?
Personenbezogene Daten von Kindern und Eltern, die im Rahmen der Impfpflicht von den Kindertagespflegepersonen erhoben werden, dürfen an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Daten zum Gesundheitszustand.
Die Daten dürfen jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden, d.h. die Kindertagespflegeperson darf keine Informationen über den Gesundheitszustand oder den Impfstatus eines Kindes und/oder seiner Eltern an andere Eltern weitergeben.
Allgemeine Informationen
1. Für wen gilt das Masernschutzgesetz?
Das Gesetz erfasst alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und
1. in einer der folgenden Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Familienzentren, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden
2. die bereits vier Wochen
a) in einem Kinderheim betreut werden oder
b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler untergebracht sind
3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2) tätig sind.
Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutz-Impfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masernschutzimpfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.
2. Welche Aufgaben haben die Leitungen von erfassten Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz?
Die Leitungen der oben genannten Einrichtungen haben folgende Aufgaben:
1. die Prüfung der vorgelegten Nachweise über Masern-Impfschutz, Masern-Immunität oder Kontraindikationen bei allen o. g. Personen vor Aufnahme in die Betreuung bzw. der Tätigkeit. Bei Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Nachweise vorgelegt und kontrolliert werden.
2. die Benachrichtigung an das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt mit personenbezogenen Angaben über
a) Personen, die keinen Nachweis vorlegen oder ihren Impfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen oder vervollständigen können und aufgrund der Schulpflicht trotzdem in die Einrichtung aufgenommen werden dürfen
b) Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind und den Nachweis bisher nicht vorlegten oder ihren Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachholen oder vervollständigen können;
3. ggf. die Ausstellung einer Bestätigung von bereits vorgelegten Nachweisen über den Masernschutz.
3. Wie kann der Masernschutz gemäß Masernschutzgesetz nachgewiesen werden?
Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, den Masernschutz nachzuweisen:
1. durch Impfausweise, in denen zwei Masern-Impfungen (bei einjährigen Kindern vor dem 2. Geburtstag: eine Masern-Impfung) eingetragen sind (Wie die Angaben z. B. im Impfpass zu finden sind, wird hier erläutert);
2. durch ein ärztliches Zeugnis über einen altersgerechten Impfschutz oder eine durch Labornachweis bestätigte bestehende Masern-Immunität oder eine Befreiung von der Masern-Impfung wegen einer Kontraindikation. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation ist die Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, mit anzugeben;
3. durch die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.
4. Wann müssen die Nachweise vorgelegt werden?
Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Alle Personen, die ab 1. März 2020 neu in einer Einrichtung betreut oder tätig werden, müssen die Nachweise vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit erbringen. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis vorlegen.
5. Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?
Wer keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei schulpflichtigen Personen kann das Gesundheitsamt Geldbußen bis zu 2.500 EUR bzw. Zwangsgelder aussprechen, wenn auf dessen Anforderung kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren, wenn keine Nachweise über den Masernschutz vorgelegt werden. Das Gesundheitsamt kann die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen. Unabhängig davon, kann das Gesundheitsamt Geldbußen bis zu 2.500 EUR bzw. Zwangsgelder aussprechen, wenn auf dessen Anforderung kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob alternativ Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.
6. Sind auch ehrenamtlich Tätige und Praktikant*innen vom Masernschutzgesetz erfasst?
Ja, auch ehrenamtlich Tätige und Praktikant*innen fallen unter das Masernschutzgesetz, wenn sie regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und über einen längeren Zeitraum (nicht nur jeweils wenige Minuten) in der Einrichtung tätig sind.
7. Wer ist für die Nachweiskontrolle von Beschäftigten von Fremdfirmen, z. B. Reinigungsfirmen, verantwortlich, die in einer Gesundheits- oder Betreuungseinrichtung tätig sind?
Die Leitungen von Einrichtungen sind auch für die Nachweiskontrolle von Beschäftigten von Fremdfirmen zuständig, die in der betroffenen Einrichtung tätig sind. Können diese keinen Nachweis vorlegen, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
8. Gilt das Masernschutzgesetz auch für Kurse bzw. Gruppen, die in den betroffenen Einrichtungen stattfinden oder sich dort treffen?
Gruppen und Kurse sind vom Masernschutzgesetz erfasst, wenn sie sich regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und über einen längeren Zeitraum (nicht nur für jeweils wenige Minuten) in der Einrichtung aufhalten.
9. In welchen Fällen ist auch die Kindertagespflege betroffen?
Einrichtungen der Kindertagespflege fallen unter das Masernschutzgesetz, wenn es sich um eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege handelt. Die Kindertagespflege ist erlaubnispflichtig, wenn Tagespflegepersonen ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen.
(Quelle: www.masernschutz.de)