Hygienebelehrung gem. § 35 und Lebensmittelhygiene § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Tagespflegepersonen im Landkreis Hildesheim sind dazu verpflichtet, vor der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII, an der Hygienebelehrung nach § 35 und § 43 InfektionsschutzG teilzunehmen. Dies können Sie beim Gesundheitsamt des Landkreis Hildesheim tun: Fachdienst 409 - Gesundheit
Die Teilnahmebescheinigung fügen Sie bitte in Kopie Ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII bei.
Die geforderte Auffrischung der Hygienebelehrung wird von Ihnen dann im Abstand von 2 Jahren in Eigenverantwortung durchgeführt (mit einer anderen Kindertagespflegeperson oder einer ebenfalls hygienebelehrten Person, die in einer KiTa tätig ist).
Hier finden Sie die gegenseitige Folgebescheinigung gem. §35 und §43 Infektionsschutzgesetz.
Alternativ gibt es ebenso die Möglichkeit, die Folgehygienebelehrung alleine ohne Partner*in online zu absolvieren. Dies können Sie beispielsweise über die Website von Kita-Campus kostenfrei tun.
Siehe auch: QE-Beschreibung gem. § 79a SGB VIII für die Leistung 361-001-0002 Fachberatung Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII