Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern von Kindern unter drei Jahren können zwischen den verschiedenen Betreuungsformen diejenige auswählen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht.
Die Kindertagespflege ist in drei Formen möglich - für alle drei Formen ist bei Vorliegen der unter "Finanzierung in der Kindertagespflege" genannten Kriterien eine öffentliche Förderung vorgesehen. Sofern die Betreuung der Kinder auf selbstständiger Basis erfolgt, sind die Entgeltsätze durch den öffentlichen Jugendhilfeträger festgelegt.
Findet die Betreuung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses statt, muss die Bezahlung ebenfalls angemessen sein. Auch für Kindertagespflegepersonen gilt grundsätzlich das Mindestlohngesetz.
Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson
Dies ist die "klassische Betreuungsform" der Kindertagespflege.
Hier wird das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Dabei dürfen maximal fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson zählen zu der Kinderbetreuungszahl nicht dazu. Allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund der individuellen Situation (z.B. Größe der Räumlichkeiten) durch das Jugendamt eingeschränkt werden.
Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis durch das zuständige Jugendamt erforderlich, die im Landkreis Hildesheim durch die Fachberatung Kindertagespflege ausgestellt wird. Dabei wird die persönliche Eignung und die Qualifikation der Tagespflegeperson überprüft. Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern geeignet ist.
Tagespflegepersonen müssen über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, soweit sie das Kind in ihren Räumlichkeiten betreuen und nicht im Haushalt der Erziehungsberechtigten. Hierzu gehören:
- ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
- eine anregungsreiche Ausgestaltung,
- geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
- unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse (Sicherheits-Checkliste - Hinweise zur Sicherheit und Unfallverhütung),
- insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit,
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen.
Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern (das Gesetz spricht von "Erziehungsberechtigten") betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit wird gesetzlich nicht gefordert. Es ist zu prüfen, ob die Tagespflegeperson von den Eltern weisungsabhängig ist und daher von einem angestellten Arbeitsverhältnis auszugehen ist (rentenversicherungspflichtig). Die Eltern sind dann die Arbeitgeber.
Eine Tagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird umgangssprachlich als "Kinderfrau" bezeichnet.
Im Landkreis Hildesheim gelten für alle Kinderfrauen, die über die Familien- und Kinderservicebüros vermittelt werden:
- es werden nur qualifizierte und auf ihre persönliche Eignung überprüfte Kinderfrauen vermittelt.
- es wird eine Erlaubnis zur Kindertagespflege in den Räumlichkeiten der personensorgeberechtigten Eltern ausgestellt.
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Die Betreuung kann - außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagespflegeperson - auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Das Land Niedersachsen hat diese Ausnahme zugelassen. Das Landesrecht regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Räume als "geeignet" beurteilt werden können.
Hierzu gehören:
- ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
- eine anregungsreiche Ausgestaltung,
- geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
- unfallverhütende, rauchfreie und gute hygienische Verhältnisse
- insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen
Großtagespflege
Die Möglichkeit, dass Tagespflegepersonen in Niedersachsen auch in anderen Räumen und mit anderen Tagespflegepersonen zusammen Kinder betreuen können, hat auch im Landkreis Hildesheim Großtagespflegestellen entstehen lassen.
In Großtagespflegestellen können maximal 10 Kinder von zwei Tagespflegepersonen betreut werden. In diesem Fall muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft (staatlich anerkannte Erzieherin oder Sozialpädagogin) sein. Bei Großtagespflegestellen, in denen sich Tagespflegepersonen ohne päd. Ausbildung zusammenschließen, können maximal 8 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden.
Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung. Die Betreuungsverträge der einzelnen Kinder sind deshalb mit jeweils einer der Tagespflegepersonen abzuschließen. Diese Tagespflegeperson ist dann ausschließlich für die Betreuung des Kindes verantwortlich.
Teilweise verfügen die Großtagespflegestellen über eine Vertretungskraft. Diese Vertretungen sind grundsätzlich ebenfalls qualifizierte Kindertagespflegepersonen mit einer gültigen Erlaubnis.