Wunsch- und Wahlrecht


Sie als Eltern können sich bei der Suche einer geeigneten Betreuung für Ihr Kind unter drei Jahren entscheiden, welche Betreuungsform Sie für richtig halten - also zwischen Krippe und Kindertagespflege im Bereich der U3-Betreuung.

Dies ist im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - § 5 (Wunsch- und Wahlrecht) geregelt:

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Dieses Wahlrecht wird allerdings eingeschränkt durch die tatsächlich zur Verfügung stehenden vakanten Betreuungsplätze an ihrem Wohnort. Wenn Sie eine Betreuung außerhalb Ihrer Wohnortgemeinde wünschen, wenden Sie sich bitte an das Familien- und Kinderservicebüro. Man wird Ihnen dort erklären, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.