Hygienebelehrung gem. § 35 und Lebensmittelhygiene § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Kindertagespflegepersonen im Landkreis Hildesheim sind dazu verpflichtet, vor der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII, an der Hygienebelehrung nach § 35 und § 43 InfektionsschutzG teilzunehmen. Diese Hygienebelehrung wird beim Gesundheitsamt durchgeführt. Dafür wenden Sie sich einfach direkt an das Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim.

Die Teilnahmebescheinigung fügen Sie bitte in Kopie Ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII bei.


Eine Auffrischung der Hygienebelehrung wird von Ihnen dann im Abstand von 2 Jahren in Eigenverantwortung durchgeführt (mit einer anderen Kindertagespflegeperson oder einer ebenfalls hygienebelehrten Person, die in einer KiTa tätig ist).


Hier finden Sie die gegenseitige Folgebescheinigung gem. §35 und §43 Infektionsschutzgesetz.


Alternativ gibt es ebenso die Möglichkeit, die Folgehygienebelehrung alleine ohne Partner*in online zu absolvieren. Dies können Sie beispielsweise über die Website von Kita-Campus kostenfrei tun.