Rechtsanspruch


Rechtsanspruch
Seit dem 01.01.1996 hat jedes Kind ab seinem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Das Kind kann bei besonderem Bedarf, wenn kein freier Kindergartenplatz zur Verfügung steht oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Der Rechtsanspruch gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer Vormittagsgruppe zur Verfügung gestellt wird (§ 12 Nieders. KitaG).

Seit dem 01.08.2013 hat jedes Kind ab seinem 1. Geburtstag (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Krippe oder bei einer Tagespflegeperson (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Das bedeutet, dass die Eltern zwischen freien Plätzen in der Krippe oder bei einer Tagespflegeperson wählen können. Der bedingungslose Grundanspruch umfasst eine Betreuung an 5 Tagen die Woche mit täglich 4 Stunden. Sollte darüber hinaus an einem oder mehreren Tagen z.B. wegen Berufstätigkeit eine längere Betreuung notwendig sein, müssen die Eltern diesen besonderen Bedarf begründen.

Für schulpflichtige Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Hortplätzen oder hilfsweise bei einer Tagespflegeperson vorzuhalten.

Auch Kinder im ersten Lebensjahr haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Förderung in einer Krippe oder bei einer Tagespflegeperson, z.B. wenn die Eltern berufstätig sind oder sich in Ausbildung / Studium befinden (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).

Der Anspruch auf Betreuung besteht an 5 Tagen die Woche, bei Bedarf auch im Einzelfall darüber hinaus. Der bedarfsunabhängige Rechtsanspruch bezieht sich auf einen Halbtagsplatz (4 Stunden täglich). Betreuungszeiten darüber hinaus müssen Sie gegenüber dem Familien- und Kinderservicebüro begründen.
Um Ihrem Kind die Eingewöhnung in die Kindertagespflege zu erleichtern, empfiehlt es sich, insbesondere kleine Kinder täglich betreuen zu lassen, auch wenn Sie z.B. nur an 3 Tagen die Woche arbeiten. Ihr Kind gewöhnt sich viel schneller an die Tagespflegeperson und die anderen Kinder. Alle Kinder können die ganze Woche über gemeinsam in der Gruppe spielen und lernen, Ihr Kind wird nicht von vielen Aktivitäten ausgeschlossen.


Betreuung in der Wohnortgemeinde:
Grundsätzlich sollen die Kinder in der Wohnortgemeinde betreut werden. Dafür macht jede Stadt oder (Samt-)Gemeinde im Landkreis Hildesheim regelmäßig eine Bedarfsplanung. Trotzdem dieser Planungen kann es aber sein, dass nicht immer ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. Deshalb wird das Familien- und Kinderservicebüro am Wohnort den Eltern dann andere freie Betreuungsplätze anbieten. Der Rechtsanspruch gilt als erfüllt, wenn den Eltern ein Betreuungsangebot in einer zumutbaren Entfernung angeboten wird. Nach aktueller Rechtsprechung gilt ein Betreuungsplatz als zumutbar, wenn er bis zu 20 min. Fahrzeit entfernt ist.