Hygienebelehrung gem. § 35 und Lebensmittelhygiene § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Tagespflegepersonen im Landkreis Hildesheim sind dazu verpflichtet vor der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII an der Hygienebelehrung nach § 35 und § 43 InfektionsschutzG teilzunehmen. Dies können Sie beim Gesundheitsamt des Landkreis Hildesheim tun: Fachdienst 409 - Gesundheit
Die Teilnahmebescheinigung fügen Sie bitte in Kopie Ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII bei.
Die geforderte Auffrischung der Hygienebelehrung wird von Ihnen dann im Abstand von 2 Jahren in Eigenverantwortung durchgeführt (mit einer anderen Tagespflegeperson, der Fachberatung Kindertagespflege oder einer ebenfalls hygienebelehrten Person).
Hier finden Sie die gegenseitige Folgebescheinigung gem. §35 und §43 Infektionsschutzgesetz.
Siehe auch: QE-Beschreibung gem. § 79a SGB VIII für die Leistung 361-001-0002 Fachberatung Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII