Informationen zur Kindertagespflege
Von der Kindertagespflege spricht man, wenn ein Kind für einen Teil des Tages oder ganztags durch eine qualifizierte Tagespflegeperson betreut wird. Die Betreuung eines Kindes kann im Haushalt der Sorgeberechtigten oder im Haushalt der Tagespflegeperson erfolgen. Das Betreuungsangebot richtet sich an Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren.
Ein Schwerpunkt der Kinderbetreuung in Kindertagespflege liegt in der Betreuung von Kindern im Alter bis zu 3 Jahren bzw. bis zur Aufnahme in den Kindergarten. Bei Kindergarten - oder Grundschulkindern wird Betreuung hauptsächlich in Ergänzung zum Kindergarten bzw. zur Schule in Anspruch genommen, während die Eltern/Erziehungsberechtigten berufstätig sind oder einer Berufsausbildung nachgehen.
Zu den Anspruchsvoraussetzungen, den Leistungsumfang und der Kostenbeteiligung der Eltern/Erziehungsberechtigten finden Sie alle wissenswerten Details in den Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim.
Die zurzeit gültigen Richtlinien können Sie hier heruntergeladen.
Wo werden Tagespflegepersonen vermittelt?
Eine Vermittlung qualifizierter Tagesmütter oder auch Tagesväter erfolgt durch die regionalen Familien- und Kinderservicebüros in den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden. Die Ansprechpersonen und Adressen der finden Sie in dieser Kinderbetreuungsbörse.
Auch mit Hilfe dieser Betreuungsbörse ist es möglich, eine geeignete Tagesmutter oder Tagesvater zu finden. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Tagespflegepersonen bei der Kinderbetreuungsbörse registriert sind!
Wer bezahlt die Betreuung durch eine Tagespflegeperson?
Sie haben die Möglichkeit, in den regionalen Familien- und Kinderservicebüros einen Antrag auf Förderung der Betreuung bei einer Tagespflegeperson zu stellen.
Eltern zahlen für die Kindertagespflege einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag.
Eine finanzielle Förderung ist möglich, wenn die Tagespflegeperson geeignet ist und über eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt des Landkreis Hildesheims verfügt und die Betreuung von den Eltern/Erziehungsberechtigten wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht selbst sicher gestellt werden kann.